Ist die dermatoskopische Untersuchung eine privatärztliche Leistung oder im Krankenkassenbeitrag enthalten? Seit Einführung des Hautkrebsscreenings als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verunsichern widersprüchliche Botschaften der gesetzlichen Krankenkassen vorsorgebewusste Patienten. In seinem online publizierten „IGeL-Monitor“ hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen den Konflikt mit einer Falschdarstellung auf die Spitze getrieben – und sieht sich jetzt angesichts der Faktenlage gezwungen zurückzurudern.

„Die Dermatoskopie ist bis heute nicht als Regelleistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden, das Dermatoskop/Auflichtmikroskop mithin auch kein ‚Handwerkszeug‘, das jeder Dermatologe zwingend vorhalten muß.“ Mit dieser Erklärung wies der Präsident des Berufsverbands der Deutschen Dermatologen, Dr. Michael Reusch, die anders lautende Darstellung des IGeL-Monitors umgehend zurück und verweist auf die Fakten.

In einer ergänzenden Pressemitteilung stellt der MdS selbst zutreffend dar, dass die Dermatoskopie weder Teil des sogenannten Hautkrebsscreening ist, noch der so genannte Bewertungsausschuss, der mit Kassen- und Ärztevertretern besetzt ist, für den Einsatz des Dermatoskops im Verlauf der weiteren Behandlung eine eigene Abrechnungsziffer geschaffen hat. „Insofern kann das Dermatoskop auch nicht Handwerkszeug sein, dass jeder Dermatologe zur Behandlung vorhalten muss,“ unterstreicht der BVDD-Präsident.

Hintergrund: In den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung hatten sich die Verhandlungsführer der Krankenkassen mit wechselnden Argumenten
stets geweigert, eine Regelung zu treffen, die über eine reine Blickdiagnostik hinausgeht. Das Gegenargument von Seiten der maßgeblichen Krankenkassenvertreter lautete stets: zu aufwändig und zu teuer. „Dies ist für jedermann nachzulesen in den Veröffentlichungen des mit der Sache über viele Jahre befassten Gemeinsamen Bundesausschusses,“ so Reusch.

Die für die gesetzliche Krankenversicherung innovative Untersuchung mit dem Dermatoskop sei auch keineswegs, wie im IGeL-Monitor dargelegt, entbehrlich. Vielmehr ermögliche sie es dem fachkundigen Dermatologen, die Zahl der Probeentnahmen (Biopsien) und die nachfolgenden feingeweblichen Untersuchungen präziser als die reine Blickdiagnostik auf die medizinisch unerlässlichen Fälle zu begrenzen wie neuere Studien inzwischen zuverlässig beweisen. Daher ist die Dermatoskopie bzw. Auflichtmikroskopie inzwischen ebenso wie in Australien auch in die deutsche S3-Leitlinie zur Hautkrebsbehandlung aufgenommen worden.

Auf die schriftliche Aufforderung, die Falschdarstellung des IGeL-Monitors mit Fristsetzung 20. Juli zurückzuziehen, hat der MDS zwei Tage vor Ablauf der Frist reagiert und teilt online im IGeL-Monitor mit: „Damit die Auseinandersetzung über die verschiedenen Auffassungen zur Vergütung nicht zu einer Verunsicherung der Versicherten führt, hat sich der MDS in Abstimmung mit dem für vergütungsrechtliche Fragen zuständigen GKV-Spitzenverband entschieden, die Information zur Dermatoskopie nicht weiter auf der Website des IGeL-Monitors zu verbreiten.“

Der durch die unterschiedlichen Interpretationen entstehende Konflikt solle nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden. Die Frage, welche ärztlichen Leistungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, könne nur der sogenannte Bewertungsausschuss für alle Seiten verbindlich klären.

Der MDS kündigt an, der GKV-Spitzenverband werde das Thema im Bewertungsausschuss „zur Diskussion stellen und sich für eine baldige Klärung einsetzen“.

Bis dahin gilt weiter die Rechtslage. Außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Dermatoskopie mit der Ziffer 750 eine eigene Regelung in der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) geschaffen worden, nach der diese Leistung heute für jeden Bundesbürger als privatmedizinische Leistung zu einem Preis von rund 16 Euro erbracht werden kann. „Wir können unseren Patienten nur empfehlen, auch beim nächsten Hautkrebsscreening eine dermatoskopische Zusatzuntersuchung zu vereinbaren“, so BVDD-Präsident Dr. Reusch.

Quelle: BVDD